1. Inhalt der Erklärung. a) Abs 1 S 1 enthält zunächst eine die Geschäftsführungsbefugnis betreffende Regel. Denn vorausgesetzt wird, dass der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft einzelnen Personen überlassen werden kann. Was unter Betrieb von Geschäften zu verstehen ist, muss ausweislich der Materialien (vgl Rn 1) aus § 54 HGB/UGB abgeleitet werden. Demnach kann sich die auf der Grundlage von Abs 1 verschaffbare Einzelgeschäftsführungsbefugnis auf sämtliche Handlungen erstrecken, die der Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt. Möglich ist auch die Einräumung der Befugnis, über bestimmte Arten von Geschäften oder auch einzelne Geschäfte selbständig zu entscheiden (für Einzelheiten Schinko in Straube § 54 Rn 10 ff).