1. Voraussetzungen. a) Abs 2 setzt schuldhaft falsche Angaben nach Abs 1 oder eine schuldhaft verzögerte Einreichung dieser Angaben voraus. Der zweitgenannte Tatbestand ist neu. Er wird verwirklicht, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt, darüber hinaus auch dann, wenn zwar zeitgerecht, aber unvollständig angemeldet wird. Gegenüber der früheren Rechtslage klargestellt wurde auch, dass es sich bei Abs 2 um einen Fall der Verschuldenshaftung handelt. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Ausnahme bei Adressenänderung eines Gesellschafters (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) erklärt sich daraus, dass es praktisch schwierig sein kann, diese Daten laufend evident zu haben (so AB bei Danzl 117).