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II. Anmeldung von Änderungstatsachen (Abs 1)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die nach Abs 1 S 1 anzumeldenden Tatsachen sind solche, die auch in der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft gemäß § 9 enthalten sein müssen (zu ihnen § 9 Rn 15). Vorausgesetzt wird eine Änderung der dort angeführten Tatsachen. Das erklärt, warum in Abs 1 weder von dem Geburtsdatum eines Gesellschafters noch von der Firmenbuchnummer die Rede ist. Auch Letztere kann sich nicht ändern (dazu AB zu § 30 FBG bei Danzl 86). Der Übergang eines Geschäftsanteils ist durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, auch nach § 68, oder von Todes wegen möglich. In letzterem Fall ist zunächst die Verlassenschaft anzumelden (Reich-Rohrwig I Rn 2/275). Übertragungen sind lückenlos einzutragen, dh dass anlässlich einer begehrten Eintragung des Übergangs auch nicht eingetragene Vormänner einzutragen sind (vgl OLG Wien NZ 1999, 352). Zu einer Änderung der Stammeinlage kann es kommen, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert oder ein Geschäftsanteil geteilt wird (§ 79). Die Übernahme einer weiteren Stammeinlage (§ 75 Abs 2) ist nur auf der Grundlage einer Satzungsänderung möglich (§ 75 Rn 7). Darauf ist § 26 nicht anwendbar. Denn die Änderung wird erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam (§ 49 Abs 2). Damit reduziert sich die Änderung einer Stammeinlage iS von Abs 1 auf den Fall der Teilung des Geschäftsanteils nach § 79. Unter geleisteten Einzahlungen sind Leistungen in Geld nach Maßgabe der §§ 63 f zu verstehen. Sacheinlagen und Sachübernahmen werden nicht erfasst, weil sie vor Eintragung der Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung in vollem Umfang zu erbringen sind (§ 10 Rn 11, § 52 Rn 31). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einzahlung anzunehmen ist, vgl § 10 Rn 7 ff, § 63 Rn 15 ff. Ist die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse nicht zustellfähig, ist eine neue anzumelden und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat (vgl OGH RdW 1998, 197). Wenn dies nicht geschieht, kann seit dem ReLÄG 2004 (BGBl I 2004/161) nach näherer Maßgabe von § 21 Abs 3 FBG letztlich durch Aufnahme in die Ediktsdatei zugestellt werden (dazu näher Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 21 Rn 14 ff). Doch ist das Fehlen einer zustellfähigen Adresse in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4 a FBG, dazu Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 3 Rn 9 f mit Wiedergabe der Materialien, Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 21 Rn 25 ff).

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