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zu § 24a GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Organstellung verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft aller Art zu geben.

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1. Die Bestimmung wurde mit dem IRÄG 1997 eingeführt. Sie beruht auf dem Befund, dass in Krisenzeiten, namentlich in der Insolvenz, häufig alle Geschäftsführer ausgeschieden seien (EB VI 67). Der Rückgriff auf frühere Geschäftsführer soll also offenbar die dadurch entstehende Informationslücke ausfüllen.

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