1. Unstreitig sind die Geschäftsführer verpflichtet, Geheimnisse der Gesellschaft nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben, sofern deren Interessen beeinträchtigt werden könnten (Kastner/Doralt/Nowotny 380, Reich-Rohrwig I Rn 2/302, für Deutschland Koppensteiner in Rowedder § 43 Rn 21, alle mwN). Die Regel gehört in den Zusammenhang des § 24. Denn der Zweck der Bestimmung besteht gerade darin, die Geheimhaltung von Interna möglichst zu gewährleisten (Rn 1). Zur Nachwirkung der Geheimhaltungspflicht s etwa Krejci, ÖZW 1975, 5 ff, Marhold in Ruppe 117 ff, Reich-Rohrwig I Rn 2/303, ders in FS Krejci 806 ff, vgl auch OGH EvBl 1995/183. Zu einer dienstvertraglichen Geheimhaltungspflicht nach Vertragsende OGH wbl 2004, 190.