1. Die Regel. Mangels anderweitiger Bestimmung muss jeder Geschäftsführungsakt von dem Willen aller Mitglieder der Geschäftsführung getragen sein. Da dies nicht praktikabel ist - man denke an das Lesen von Briefen oder das Führen eines Telefongesprächs - wird allgemein angenommen, bei Fehlen eines Widerspruchs sei Zustimmung anzunehmen (OGH GesRZ 1977, 66, Gellis/Feil Rn 1, Reich-Rohrwig I Rn 2/260, Torggler, GesRZ 1974, 44). Gelegentlich fügt man hinzu, vorauszusetzen sei, dass die anderen Geschäftsführer Kenntnis von der in Frage stehenden Maßnahme gehabt hätten (Kastner, JBl 1978, 405, Kastner/Doralt/Nowotny 381). Dem ist nicht zu folgen, soweit mit dem Einverständnis der anderen Geschäftsführer ohne Weiteres gerechnet werden kann. Bei Uneinigkeit hat die von einem Geschäftsführer in Aussicht genommene Maßnahme zu unterbleiben. Je nach deren Dringlichkeit und Bedeutung ist eine klärende Entscheidung der Gesellschafter herbeizuführen. Gesamtgeschäftsführung bedeutet nicht, dass das Weisungsrecht der Gesellschafter (§ 20 Rn 9) eingeschränkt würde (OGH NZ 1990, 35).