1. Entwicklung und Normzweck. § 21 wurde nie novelliert. Die Bestimmung setzt mehrere Geschäftsführer voraus und ordnet für diesen Fall, von Gefahr im Verzug abgesehen, Gesamtgeschäftsführung an. Die Regierungsvorlage hatte demgegenüber Einzelgeschäftsführungsbefugnis als Grundregel vorgeschlagen, weil die schließlich Gesetz gewordene Regel aller Wahrscheinlichkeit nach den praktischen Bedürfnissen vollkommen zuwiderlaufen würde (EB I 65). Der Herrenhausbericht hält dem nichts entgegen, als dass Gesamtgeschäftsführung zweckmäßig sei (HHB 7). Das kann kaum überzeugen (Rn 5). Dementsprechend wird Abs 1, was ausdrücklich für zulässig erklärt wird, in der Praxis meist variiert. Abs 2 unterstellt jeden Geschäftsführer der Kontrolle durch die übrigen: Auch bei Einzelgeschäftsführung darf nicht gehandelt werden, wenn ein anderer Geschäftsführer widerspricht. Auch diese Regel ist - wie die Parallelvorschrift in § 115 UGB - nicht zwingend.