1. In wenigen Fällen ist die Bestellung von mindestens zwei Geschäftsführern gesetzlich vorgeschrieben (§ 15 Rn 6). Auch der Gesellschaftsvertrag kann die Bestellung von mehr als einem Geschäftsführer anordnen. Aber auch ohne eine solche Bestimmung steht der Bestellung mehrerer Geschäftsführer nichts im Wege. Zur Verletzung einer zahlenmäßigen Begrenzung des Gesellschaftsvertrags vgl § 15 Rn 17.