1. Entwicklung. Der geltende Text - Parallelnorm in Deutschland: § 35 dGmbHG - ist seit Inkrafttreten des Gesetzes wenig verändert worden. Die Verweisung in Abs 3 wurde von Art 41 Abs 3 HGB auf § 48 Abs 2 HGB/UGB umgestellt. Sachlich hat sich dadurch nichts geändert. Den früheren Abs 5 hat das FBG aufgehoben. Durch § 3 Z 8 FBG iVm § 10 HGB/UGB ist diese Bestimmung (Eintragung und Veröffentlichung der Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäftsführer) überflüssig geworden. Die neuen Abs 5 und Abs 6 wurden mit dem EU-GesRÄG eingeführt. Sie beruhen teilweise auf der Einpersonen-Gesellschaft-Richtlinie (EB V 107; vgl Allg Einl Rn 12). Entgegen dem Vorschlag der Regierungsvorlage gilt die gesamte Regelung infolge einer Intervention des Justizausschusses nur für Einmanngesellschaften (JAB 133 BlgStProt XX. GP, 4).