1. Der Rücktritt ist (bedingungsfeindliche) Willenserklärung. Ob ein solcher vorliegt ist durch Auslegung zu klären (verneint in SZ 68/178). Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist regelmäßig als Amtsniederlegung auf den Kündigungsstichtag zu interpretieren (VwGH GesRZ 1991, 52, Reich-Rohrwig I Rn 2/671). Nach früherem Recht war ein nicht mehr im Amt befindlicher Geschäftsführer außerstande, für Löschung seiner früheren Position im Firmenbuch zu sorgen. Deshalb ist darüber diskutiert worden, ob die Amtsniederlegung von einer entsprechenden Eintragung in das Firmenbuch abhängig gemacht werden dürfe (Erstaufl § 16 Rn 31 mN). De lege lata ist die Frage wegen § 17 Abs 2 noch eindeutiger zu verneinen als dies früher zutraf. Die Rücktrittserklärung ist zugangsbedürftig. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit hängt im Übrigen davon ab, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht.