1. Nach
bis zum IRÄG 1997 geltendem Recht war anerkannt, dass Geschäftsführer auch ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung zurücktreten konnten (§ 16 Rn 31). Unklarheiten bestanden hinsichtlich der Frage wer richtiger Adressat der Rücktrittserklärung sei (näher dazu Erstaufl § 16 Rn 31).