1. Zuständigkeit und Verfahren. Sie richten sich nach § 102 (vgl dort Rn 10 ff, näher zu Verfahrensablauf Pöltner 70, 83 ff). Zu entscheiden ist in richterlicher Besetzung (Pöltner 70, Wünsch, GesRZ 1985, 158). Da es sich um ein außerstreitiges Verfahren handelt, kann das Prozessgericht im Abberufungsstreit gemäß § 16 Abs 2 nicht nach § 15 a vorgehen (SZ 55/86; vgl auch § 16 Rn 30). Partei und damit rekursbefugt sind der Antragsteller sowie die Personen, deren rechtlich geschützte Interessen durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst würden (§ 2 AußStrG). Das sind nach neuerer Ansicht des OGH die Gesellschafter sowie der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber - trotz ihrer Antragsbefugnis (Rn 7) - andere Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder, weil deren Rechtsstellung nicht unmittelbar berührt würde und ihnen Antragsbefugnis als Organ der Gesellschaft und nicht im eigenen Interesse eingeräumt sei (OGH wbl 2006, 434, Pöltner 80 ff, Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer § 15 Rn 87, weitergehend noch OGH SZ 59/172). Voraussetzung für einen Rekurs ist aber jedenfalls eine Beschwer. Diese fehlt, wenn das Amt des Notgeschäftsführers vor der Rekursentscheidung beendet ist (OGH ecolex 2002, 183). Auch mit der Auswahl der Person des Notgeschäftsführers wird nicht in die subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten eingegriffen (OGH RdW 2005, 359, GeS 2004, 311, vgl auch § 93 Rn 14). Der gerichtliche Erlag eines Kostenvorschusses kann nicht verlangt werden (OLG Linz NZ 1989, 270, aA Pöltner 85). Dazu, dass ein Notgeschäftsführer nicht durch die Rechtsanwaltskammer eingesetzt werden kann, vgl OLG Wien NZ 1990, 130.