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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Entwicklung und Normzweck. Die Bestimmung wurde mit der Novelle 1980 eingeführt. Abs 1 knüpft ausweislich der Regierungsbegründung (EB III 6) daran an, dass häufig die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Organe fehlen. Dies sei geeignet, der Gesellschaft, ihren Gläubigern und Arbeitnehmern schweren Schaden zuzufügen. Deshalb werde die bewährte aktienrechtliche Parallelbestimmung (§ 76 AktG) übernommen. Abs 2 ist erst durch den Justizausschuss eingefügt worden. Das sei zweckmäßig, weil mangels wenigstens eines Geschäftsführers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland behördliche Zustellungen erschwert oder unmöglich gemacht werden könnten (AB 1980 , 2). Abs 3 wurde mit dem ReLÄG 2004 eingeführt und reagiert darauf, dass nach dem neuen AußStrG die Beschlusswirkungen erst mit Rechtskraft des Beschlusses eintreten, sofern im Beschluss selbst nichts anderes angeordnet wird (§§ 43, 44 AußStrG). Damit könnte aber die Notgeschäftsführerbestellung in normzweckwidriger Weise vereitelt oder zumindest verzögert werden, sodass in Fortführung der bisherigen Rechtslage (§ 12 AußStrG aF) und Judikatur klargestellt werden sollte, dass die Organstellung des Notgeschäftsführers mit der Zustellung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses an ihn und seiner Zustimmung zur Bestellung begründet wird (EBRV 677 BlgNR XXII. GP , 14). „Sowie“ ist also als „und“ zu lesen. Nach Auffassung des OGH (GesRZ 1997, 261 = DRdA 1998, 118 mit Anm Geist, SZ 70/238) kann der Wegfall eines zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführers zu passiver Vertretungsmacht der Gesellschafter führen. Die Entscheidung ist mit Existenz und gedanklichen Grundlagen von § 15 a nicht vereinbar; ihr ist nicht zu folgen.

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