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II. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die GmbH muss als Unternehmer kraft Rechtsform (AllgEinl Rn 5) notwendigerweise eine Firma haben. Wie sie zu bilden ist, ergibt sich aus den §§ 17 ff UGB, 5 Abs 1 (für Einzelheiten § 5 Rn 6 ff). Ihre Festlegung im Gesellschaftsvertrag ist unentbehrlich. Die Gesellschaft kann nur unter ihrer Firma klagen; besteht über ihre Identität allerdings kein Zweifel, dann führt eine fehlerhafte Bezeichnung nicht zur Klagsabweisung, sondern zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung (OGH ÖBl 1975, 61, s auch § 61 Rn 29). Steht fest, dass ein Vertrag mit der Gesellschaft zustande gekommen ist, so verliert sie den daraus resultierenden Anspruch nicht, weil sie unter unzutreffender Firma aufgetreten ist (SZ 54/11). Wird allerdings der Eindruck unbeschränkter Haftung erweckt, kann eventuell auch derjenige in Anspruch genommen werden, der dafür verantwortlich ist (§ 5 Rn 12, zur GmbH & Co KG § 5 Rn 22).

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