Die Vorschrift - sie entspricht § 3 dGmbHG (vgl nunmehr aber auch § 4 a dGmbHG, dazu unten Rn 4) - wurde nie novelliert. In Präzisierung von § 3 Z 1 gibt sie Auskunft über den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags (Abs 1, dazu Wildmoser, NZ 1949, 93), legt ferner fest, in welcher Form der Vertrag abzuschließen und was beim Einsatz von Bevollmächtigten zu beachten ist (Abs 3). Schließlich wird ausdrücklich gesagt, dass Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, die dem GmbHG widersprechen, unzulässig und unwirksam sind (Abs 2). Für die Errichtungserklärung des einzigen Gründers gelten diese Regeln entsprechend (§ 3 Abs 2).