Die Einzelheiten der Geschäftsführerbestellung sind in § 15 geregelt. Die Bestimmung gilt schon im Gründungsstadium (§ 2 Rn 12). Daher ist auf ihre Erläuterung zu verweisen. Zur Zahl der Geschäftsführer vgl § 15 Rn 6. Die Geschäftsführer können, sofern Gesellschafter, durch den Gesellschaftsvertrag bestellt werden; im Übrigen genügt auch schon vor Eintragung ein einfacher Mehrheitsbeschluss (§ 2 Rn 12, Reich-Rohrwig 97, Ulmer/Ulmer § 6 Rn 23, Schmidt-Leithoff in Rowedder/ Schmidt-Leithoff § 6 Rn 27). Auch § 15 a ist anwendbar (§ 15 a Rn 8, anders Wünsch Rn 39). Zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Geschäftsführer vor Eintragung vgl § 2 Rn 22, ferner § 9 Rn 8, § 10 Rn 7 ff , 12 ff. Zur Bestellung von Geschäftsführern im Zuge der (formwechselnden) Umwandlung einer AG in eine GmbH Anh § 101 Rn 11.