1. Die Gesellschafter. a) Wie sich aus dem Begriff des Vertrages ergibt, müssen auch am Gesellschaftsvertrag (Abs 1) mindestens zwei Personen beteiligt sein. Auf die Höhe der Beteiligungsquoten, namentlich das Erreichen der 10%-Grenze (§§ 37, 38, 45, 48) kommt es nicht an (AC 2880). Unschädlich ist ferner, wenn einer der Vertragschließenden Treuhänder des anderen ist (SZ 46/46, Wünsch Rn 12, Gellis/Feil Rn 3, Kastner/Doralt/Nowotny 345 f, Reich-Rohrwig I Rn 1/21, anders zu Unrecht noch Kastner, JBl 1949, 92). Auch eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung dahin gehend, dass alle (übrigen) Gesellschafter verpflichtet sind, ihre Anteile an einen zu übertragen, ist möglich (OGH NZ 1917, 59, vgl auch AC 2773).