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§ 267 StGB (Eder-Rieder)

Eder-Rieder41. LfgDezember 2019

Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

 

§ 267 Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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