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§ 266 StGB (Eder-Rieder)

Eder-Rieder41. LfgDezember 2019

Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

 

§ 266 (1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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