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Organtransplantationsrecht (Kräftner)

Kräftner68. LfgJuli 2019

I. Einleitung11Die folgenden Ausführungen basieren im Wesentlichen auf der Dissertation der Verfasserin zum Thema Organtransplantationsrecht an der Universität Wien aus dem Jahr 2016 (Volltext abrufbar unter http://othes.univie.ac.at/43786/1/43946.pdf ).

Organtransplantation

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Seit 1982 fanden sich einzelne Regelungen zur Organentnahme von Verstorbenen in den §§ 62a ff KAG (später: KAKuG).22Die ursprüngliche Regelung wurde mit BGBl 1982/273 aus Anlass eines Strafprozesses gegen einen Arzt in das KAG aufgenommen. Die Lebendspende war hingegen nicht spezialgesetzlich geregelt.33Für einen Überblick über die Rechtsentwicklung des Transplantationsrechts vgl mwN Kräftner, Organtransplantationsrecht (2016) 38 ff.

Erst die Verpflichtung zur Umsetzung der (Lebend- und Leichenspende umfassenden) RL 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und

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Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe44ABl L 2010/207, 14 idF der Berichtigung ABl L 2010/243, 68. Zu Entstehungsgeschichte, Regelungsziel, wesentlichem Inhalt und kompetenzrechtlicher Deckung der OrganRL vgl mwN Kräftner, Organtransplantationsrecht 50 ff. (in Folge: OrganRL) gab den Ausschlag für eine umfassendere Kodifikation des Organtransplantationsrechts.55Die Biomedizinkonvention des Europarats (MRB) sowie ihr 2. Zusatzprotokoll bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Geweben (2. ZPMRB) als völkerrechtliche Determinanten des Transplantationsrechts entfalten für Österreich mangels Ratifikation keine (unmittelbar) bindende Wirkung. Vgl zum Ganzen mwN Kräftner, Organtransplantationsrecht 69 ff.

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