I. Einleitung1
Organtransplantation
Seit 1982 fanden sich einzelne Regelungen zur Organentnahme von Verstorbenen in den §§ 62a ff KAG (später: KAKuG).2 Die Lebendspende war hingegen nicht spezialgesetzlich geregelt.3Erst die Verpflichtung zur Umsetzung der (Lebend- und Leichenspende umfassenden) RL 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Seite 2Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe4 (in Folge: OrganRL) gab den Ausschlag für eine umfassendere Kodifikation des Organtransplantationsrechts.5

