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Artikel 2-29

70. LfgMai 2020

In § 2 Abs. 1 wird der Begriff „§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG“ durch den Begriff „§ 30c Abs. 1 Z 3 ASVG“ ersetzt. In § 6 entfällt der zweite Teilstrich. In § 6 zweiter Teilstrich (neu) ist die Generalanweisung des Artikels 1 nicht anzuwenden.

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