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Artikel 1

70. LfgMai 2020

Werden in den oben genannten zu ändernden Richtlinien und Beschlüssen die in der linken Spalte genannten Begriffe verwendet, so treten an deren Stelle – in der grammatikalisch richtigen Form – die in der rechten Spalte genannten Begriffe. Dies gilt nicht für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In-Kraft-Tretens- und Außer-Kraft-Tretens-Bestimmungen.

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