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§ 817 ASVG

83. LfgMai 2026

§ 817 (1) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

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