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§ 816 ASVG

82. LfgSeptember 2025

§ 816 (1) Die §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 weiterhin anzuwenden.

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