§ 816 (1) Die §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 weiterhin anzuwenden.

