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§ 741 ASVG (Poperl)

Poperl72. LfgJuni 2021

§ 741 (1) Die Österreichische Gesundheitskasse ist für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie verpflichtet, für die Leistungserbringung durch die Berufsgruppen im Sinne des Abs. 4 die zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung notwendigen Produkte zu beschaffen und diese den jeweiligen gesetzlichen bzw. beruflichen Interessenvertretungen zur Verteilung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nur, sofern nicht eine Gebietskörperschaft die Beschaffung übernimmt. Die Österreichische Gesundheitskasse kann sich hierfür der Bundesbeschaffung GmbH bedienen.

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