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§ 740 ASVG

71. LfgOktober 2020

§ 740 (1) § 733 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2020 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(2) § 351c Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(3) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 14 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2021 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 1. April 2022 ausgeschlossen.

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