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§ 293 ASVG (Marek)

Marek77. LfgJänner 2024

§ 293 (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben1 921,46 €,

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