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§ 57 ASVG (Brandstetter/Pliemitscher)

Brandstetter/Pliemitscher79. LfgJänner 2025

§ 57 (1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des § 49 fortbezieht.

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