§ 56a (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
einen Pauschalbetrag in der Höhe von 89,49 € sowie