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zu § 33 Tarifpost 10 GebG

Frotz/Hügel/Popp8. LfgAugust 1999

Dienstleistungen

 

(1) 1. Entgeltliche Verträge über Dienstleistungen, und zwar auch dann, wenn die Ernennungs-(Wahl)akten hinterlegt werden oder der Dienstgeber eine natürliche oder juristische Person ist, der die persönliche Gebührenfreiheit zusteht,

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