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zu § 33 Tarifpost 9 GebG

Frotz/Hügel/Popp8. LfgAugust 1999

Dienstbarkeiten

 

Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Werte des bedungenen Entgeltes ………………………………………. 2 v.H.

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