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zu § 14 Tarifpost 5 GebG

Frotz/Hügel/Popp7. LfgJuli 1998

Beilagen

 

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….. S 50,-,

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