II. Teil:
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, BGBl 309
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987 erfasst den
Umsatz von Grundstücken zur Steuer. Umsatz ist ein wirtschaftlicher Vorgang, der nicht immer sinnfällig in Erscheinung tritt, so zB durch Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern auch durch Übertragung bloß der Befugnisse, die das Eigentum an einem Grundstück dem Eigentümer gewährt, bewirkt werden kann. Das GrEStG erfasst daher nicht nur Rechtsvorgänge, die rechtlich, sondern auch solche, die wirtschaftlich die Herrschaft über ein Grundstück begründen. Die Verwirklichung des Erwerbsvorganges ist von der Einverleibung im Grundbuch ebenso unabhängig wie das Entstehen der Steuerschuld (VwGH 30. 4. 1999, 99/16/0111). Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer auf den Rechtsverkehr, eine
Verkehrsteuer (VwGH 9. 1. 1952, 684/50; 3. 7. 1978, 2497, 2499/77; 29. 9. 1977, 1652/74; 3. 7. 1979, 1603/77; 24. 4. 1980, 177/79; 22. 5. 1980, 714/79; 26. 11. 1981, 81/16/0031; 17. 12. 1992, 91/16/0075, 0076; 24. 9. 2009, 2007/16/0097; 26. 5. 2011, 2011/16/0001;
Doralt/
Ruppe, Steuerrecht I
11, Rz 16). Neben rechtlichen fallen auch wirtschaftliche Vorgänge unter die Steuer (VwGH 5. 10. 1976, 648/76 ua). Die GrESt ist daher keine Steuer auf den Besitz unbeweglichen Vermögens, sondern auf den Übergang von Grundstücken (VwGH 14. 12. 1972, 2158/71; 9. 4. 1976, 1879/74; siehe auch VwGH 1. 10. 1981, 16/2501/80; 21. 1. 1982, 81/16/0021; 27. 10. 1983, 82/16/162; 27. 6. 1984, 84/16/0077).