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§ 1 GrEStG (Arnold)

Arnold19. LfgJänner 2026

§ 1 Auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach Ablauf des 30. 6. 2025 entsteht oder entstehen würde; zum Inkrafttreten siehe auch § 18 Abs 2w.

Erwerbsvorgänge

§ 1 (1) § 1. Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

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