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11.  Mindestdauer der Unternehmensgruppe (§ 9 Abs 10 KStG) (Vock)

Vock36. LfgDezember 2022

11. Mindestdauer der Unternehmensgruppe (§ 9 Abs 10 KStG)

11.1. Mindestbestandsdauer der Unternehmensgruppe

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Gem § 9 Abs 10 erster Satz KStG muss die Unternehmensgruppe für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung der Mindestdauer zum Zwecke der Missbrauchsbekämpfung vorgesehen: „Um

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unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten, sollen die steuerlichen Wirkungen der Gruppenbildung bleibend nur dann gegeben sein, wenn diese durch einen Zeitraum von drei – insgesamt sechsunddreißig Monate umfassende – Wirtschaftsjahre durch Ergebniszurechnung wirksam wird.“ (EB zum StRefG 2005, ErläutRV 451 BlgNR 22. GP 29; ebenso KStR 2013 Rz 1593; vgl dazu auch Achatz/Pichler/Stockinger in Q/A/H/T/T § 9 Abs 10 Tz 1 f; Mayr, UFS 1/2005, 6; Urtz in A/K § 9 Tz 584; Hebenstreit/Patloch, ÖStZ 18/2014/741, 464 [467]). Auch in der Judikatur des UFS und des VwGH wird ausdrücklich auf den Sinn und Zweck des § 9 Abs 10 KStG, unerwünschte Gestaltungen hintanzuhalten, Bezug genommen (UFS 17. 11. 2009, RV/0197-F/09; UFS 7. 12. 2010, RV/1176-W/10 und RV/1224-W/10; Renner, ecolex 3/2011, 267; VwGH 18. 10. 2012, 2009/15/0214; dazu Pinetz, ecolex 4/2013/149, 375 und Lehner/Zehetner, GES 3/2013, 150). Die Dreijahresfrist als unverrückbare Mindestbestandsdauer gewährleistet durch ihre mehrjährige strukturkonservierende Bindung, dass die Gruppenbesteuerung nicht für kurzfristige Gestaltungsüberlegungen eingesetzt wird (Sutter, ÖStZ 6/2013/224, 121 [123]).

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