Das Konzept der Gruppenbesteuerung ist ein flexibles und nicht starr. Nachträgliche Änderungen sind grundsätzlich zulässig, ohne dass es zur Beendigung der Unternehmensgruppe kommt (KStR 2013 Rz 1590). Was alles als
„nachträgliche Änderungen“ angesehen werden kann, ist in § 9 Abs 9 KStG nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Formulierung „jede Änderung“ kann allerdings abgeleitet werden, dass sämtliche Änderungen gemeint sind, welche die im Gruppenantrag angegebenen Daten betreffen und somit in der Folge zu einer Änderung des Feststellungsbescheides führen müssen
(W/
K/
M2 K 379;
Achatz/
Haslehner in
Q/
A/
H/
T/
T § 9 Abs 9 Tz 4). Das gilt unabhängig davon, ob sich Auswirkungen auf die steuerliche Ergebniszurechnung ergeben oder nicht
(Achatz/
Haslehner in
Q/
A/
H/
T/
T § 9 Abs 9 Tz 4;
Urtz in
A/
K § 9 Tz 567).