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5. Finanzielle Verbindung (§ 9 Abs 4 KStG) (Ebner)

Ebner35. LfgDezember 2021

5. Finanzielle Verbindung (§ 9 Abs 4 KStG)

5.1. Anwendungsbereich

finanzielle Verbindung

Unternehmensgruppe

281
Die finanzielle Verbindung erfordert eine einfache Mehrheit von mehr als 50 % sowohl in Bezug auf die Kapitalbeteiligung, als auch an den Stimmrechten (Mayr, RdW 4/2004/228, 246 [246]; Wiesner, RWZ 2/2004/10, 33 [34]; Tissot, SWK 8/2004, 412, S 306; Obermair/Stefaner in L/S/S/S 55 und 62; Pinetz/Stefaner in L/R/S/S § 9 Tz 68; Urtz in A/K § 9 Tz 127). Nach Staringer wäre die Entscheidung für ein Beteiligungserfordernis von bloß mehr als 50 % (statt der nach der Organschaftsregelung de facto erforderlich gewesenen Beteiligung in Höhe von mindestens 75 %) vermutlich nicht nötig gewesen, weil in der Realität sich nur wenige Mehrheitsgesellschafter mit einer bloß einfachen Mehrheit zufriedengeben würden (Staringer, Konzernsteuerrecht, 18. ÖJT 2012, Band IV/1, 139).

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