14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (Z 14)
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Die Befreiung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teils des Einkommens von der Körperschaftsteuer erfolgt nach Maßgabe des § 6b (siehe die Ausführungen zu § 6b).