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§ 5 Z 13 KStG (Schwarzinger)

Schwarzinger35. LfgDezember 2021

13. Berufsvereinigungen mit Kollektivvertragsfähigkeit (Z 13)

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Die Körperschaften, denen aufgrund § 5 Abs 1 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, sind im statutengebundenen Aufgabenbereich von der Körperschaftsteuer befreit. Die Aufnahme unter die Befreiungstatbestände war mit dem Ziel erfolgt, dass solche Körperschaften den Interessenvertretungen gleichgestellt werden sollen, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind (ErläutRV 1237 BlgNR 18. GP ; Wiesner, Die Körperschaftsteuergesetznovellen 1993, SWK 1993, 551). Grundsätzlich sind nach dem Arbeitsverfassungsgesetz die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig (§ 4 Abs 1 ArbVG). Die Kollektivvertragsfähigkeit von freiwilligen Berufsvereinigungen (§ 4 Abs 2 ArbVG) erfolgt durch behördliche Zuerkennung. Die zuständige Behörde ist das Bundeseinigungsamt (§ 5 Abs 1 ArbVG). Die Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der freiwilligen Berufsvereinigungen nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen zuzuerkennen, die Entscheidung über die Zuerkennung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen der Arbeitgeber sind derzeit mehr als 40 Verbände, wie etwa der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, die Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Österreichische Sparkassenverband oder der Österreichische Raiffeisenverband (eine aktuelle Liste findet sich unter https://www.bma.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Entlohnung-und Entgelt/Kollektivverträge.html, abgefragt am 26.11.2021). Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitnehmer sind im Wesentlichen der österreichische Gewerkschaftsbund und seine Teilorganisationen.

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