Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung (Art 21)
I. Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen
Abs 1 (Nichtunternehmer)Artikel 207 der MwSt-RL
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß den Artikeln 194 bis 197 (Artikel 197 betrifft Dreiecksgeschäft) sowie 199 und 204 anstelle eines nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner gelten, ihren Zahlungspflichten nach diesem Abschnitt nachkommen.

