Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art 20)
1. EU-Vorgabe
Artikel 210 der MwSt-RL (bisher Art 22 Abs 11 der 6. EG-RL)Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fest.

