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Art. 20 - Gesetzestext (Kronsteiner/Pfeiffer)

Kronsteiner/Pfeiffer48. LfgJuli 2016

(1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

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