Fassung der Überschrift „Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG)“ aufgrund des StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015, in Kraft getreten mit 1. 1. 2016 und erstmals anzuwenden auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. 12. 2015 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Die bisherige „Anlage (zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG)“ zum UStG 1994 erhielt die Bezeichnung „Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG)“, die in der bisherigen Anlage (idF vor StRefG 2015/2016) enthaltenen Positionen wurden großteils unverändert auf die Anlage 1 (10 %) und die neu geschaffene Anlage 2 (13 %) aufgeteilt.

