Erlässe
UStR Rz 1386–1390
EStR Rz 5237–5254
Nach Art 98 Abs 1 MwSt-RL können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Gemäß Art 98 Abs 3 MwSt-RL sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.