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§ 10 Abs 3 Z 2 (Mayr)

Mayr62. LfgJänner 2020

Erlässe

UStR Rz 1386–1390

EStR Rz 5237–5254

I. Unionsrechtliche Grundlagen

A. MwSt-RL 2006/112/EG

1
Nach Art 98 Abs 1 MwSt-RL können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Gemäß Art 98 Abs 3 MwSt-RL sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.

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