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§ 6 Abs 1 Z 24 (Shepherd-Krammer)

Shepherd-Krammer64. LfgNovember 2020

Erlässe

UStR Rz 981 bis 983, 1255 bis 1270

VereinsR Rz 490 bis 508

I. Steuerbefreiung für Umsätze aus Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanischen oder zoologischen Gärten und Naturparks von Bund, Ländern und Gemeinden (§ 6 Abs 1 Z 24)

A. EU-Vorgabe

1
Art 132 Abs 1 Buchst n und o MwSt-RL (befinden sich im Kapitel 2 „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ des Titels IX „Steuerbefreiungen“) lauten:

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