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§ 6 Abs 1 Z 23 (Shepherd-Krammer)

Shepherd-Krammer64. LfgNovember 2020

Erlässe

UStR Rz 977 bis 979

VereinsR Rz 486 bis 489

I. Steuerbefreiung für Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime von Körperschaften des öffentlichen Rechts an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 6 Abs 1 Z 23)

A. EU-Vorgabe

1
Art 132 Abs 1 Buchst h, i und o MwSt-RL (befinden sich im Kapitel 2 „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ des Titels IX „Steuerbefreiungen“) lauten:

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