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§ 1 Abs 1 Z 2 lit a (Plank)

Plank64. LfgNovember 2020

I. Eigenverbrauch

A. EU-Vorgabe

Aufwandstatbestand

Eigenverbrauch

1
Eine Besteuerung des Aufwandseigenverbrauchs ist in der MwSt-RL nicht unmittelbar geregelt. Nach Art 176 MwSt-RL soll der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festlegen, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Nach Art 176 zweiter Absatz der MwSt-RL können die Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (diese wurden bisher nicht erlassen) alle Ausschlüsse beibehalten, die am Tag ihres Beitritts (das war für Österreich der 1. 1. 1995) in bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Die innerstaatliche Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a entspricht dieser Vorgabe, weil es hier für Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, im Wege der Eigenverbrauchsbesteuerung zu einem Vorsteuerausschluss kommt.

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