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§ 1 Abs 1 Z 1 (Plank)

Plank60. LfgSeptember 2019

I. Steuerbare Umsätze

A. EU-Vorgabe

Steuerbarer Umsatz

1
Die MwSt-RL regelt die steuerbaren Umsätze in Titel I, Zielsetzung und Anwendungsbereich, Art 2. Die Umsatzsteuerpflicht von behördlich angeordneten oder kraft Gesetzes bewirkten Umsätzen folgt aus Art 14 Abs 2 lit a bzw Art 25 lit c MwSt-RL.

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