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zu Artikel 35 EuErbVO (Traar)

Traar19. LfgAugust 2016

Artikel 35. Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Literatur: Siehe die allgemeine Literaturübersicht bei Vor Art 1

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