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zu Artikel 34 EuErbVO (Traar)

Traar19. LfgAugust 2016

Artikel 34. (1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:

das Recht eines Mitgliedstaats oder

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